Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Maschinenbau Lorenzen

1. Geltung der Geschäftsbedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf dessen eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch unsere Leistung Vertragsinhalt. Abweichungen von den nachstehenden Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebote, Auftragsbestätigungen und Beschaffenheitsangabe
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sowie Nebenabreden oder Zusicherungen durch unsere Mitarbeiter und Vertreter. Für den Umfang der Lieferung oder Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewicht oder sonstige Leistungsdaten sind branchenübliche Näherungswerte und nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch für Eigenschaften, die der Besteller nach unseren öffentlichen Äußerungen insbesondere aufgrund Werbung, Kennzeichnung oder Handelsbrauch erwartet. Diese Eigenschaften gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, sofern sie ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Dies gilt ebenso für Garantien. Wir behalten uns vor, Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vorzunehmen, insbesondere solche, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, sofern die Ware dadurch nicht erheblich geändert oder die Eignung der bestellten Ware für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung nicht beeinträchtigt wird.
2.3 An Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und die Urheberrechte vor. Wir sind berechtigt, für Beratungen, Entwürfe und Zeichnungen Kosten zu berechnen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

3. Preise
Unsere Preise gelten in Euro und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk einschließlich Verladen, jedoch ohne Verpackung, Entladen und Montage. Sofern eine Montage mit dem Besteller vereinbart ist, hat dieser die dafür entstehenden Mehrkosten zu tragen. Die Höhe dieser Kosten bestimmt sich nach Ziffer 14.5 dieser Geschäftsbedingungen, sofern nicht anderes vereinbart ist.
4.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart, sind bei Lieferung 90 % zu zahlen, bei Inbetriebnahme 10 %.
4.2 Unsere Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von vierzehn Tagen gerechnet ab dem Rechnungsdatum mit 2 % Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang. Sämtliche Zahlungen sind nur auf die in den Rechnungen angegebenen Konten zu leisten. Innerhalb von 30 Tagen ist die Zahlung netto zu leisten.
4.3 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 %, zu berechnen. Übersteigt der hiernach ermittelte Verzugszins den gesetzlichen Zinssatz, ist dem Besteller der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden, der den gesetzlichen Zinssatz übersteigt, nicht entstanden ist. Ebenso ist der Nachweis eines höheren Schadens durch uns zulässig.
4.4 Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung durch den Besteller ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zu sonstigen Sicherheitseinbehalten ist der Besteller nur berechtigt, sofern diese vereinbart sind.
4.5 Zur Sicherung unserer Zahlungsforderungen sind wir jederzeit berechtigt, vom Besteller geeignete Zahlungssicherheiten (z. B. Bankbürgschaften) zu verlangen. Kommt der Besteller mit der Stellung der geforderten Sicherheit in Verzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.6 Fiktion der Fälligkeit: Wird in das Vermögen des Auftraggebers oder in einzelne Rechte oder Vermögenswerte von dritter Seite vollstreckt, oder wird dem Auftragnehmer bekannt, dass sich schwerwiegende Vermögensverschiebungen zu Lasten des Auftraggebers ereignet haben oder unmittelbar bevorstehen, so gelten alle vom Auftragnehmer bisher erbrachten Teilleistungen, unabhängig vom Zahlungsplan, als fällig. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber mit nach dem Zahlungsplan fälligen Leistungen länger als 14 Tage im Rückstand ist. In diesem Falle ist der Auftragnehmer berechtigt, die weiteren Arbeiten sofort einzustellen und die Fortsetzung der Arbeiten von einer angemessenen Vorauszahlung oder sonstigen Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

5. Lieferung und Lieferzeit
5.1 Lieferung frei Baustelle bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer Anfuhrstraße, die mit beladenem, schwerem Lastzug und Kränen befahren werden kann. Bei Glätte, Eis und Schneefall sind etwa anstehende Mehrosten vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nicht von ihm zu vertretene Wartezeiten weiterzuberechnen. Elektro- und Wasseranschluß ist kostenlos zu stellen.
5.2 Angegebene Lieferzeiten sind nur Richtzeiten und demzufolge unverbindlich. Gleichzeitig entbinden uns Lieferschwierigkeiten unserer Lieferwerke von evtl. zugesagten Lieferfristen. Ferner verlängern unvorhergesehene Ereignisse – wie beispielsweise Betriebsstörungen, Streiks und Witterungsverhältnisse die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche gilt bei nachträglichen Auftragsänderungen sowie Verzögerungen durch erforderliche Genehmigungen oder wenn Angaben oder Unterlagen des Auftraggebers nicht rechtzeitig eingehen.
5.3 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht ab, sind wir berechtigt, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu berechnen.
5.4 Teillieferungen sind zulässig.

6. Erfüllungsort und Gefahrübergang
6.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungspflichten ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Montage- und Reparaturleistungen, soweit diese mit unserer Lieferung im Zusammenhang stehen.
6.2 Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an den Spediteur oder eine sonstige Transportperson übergeben ist. Dies gilt auch für den Fall, dass wir ausnahmsweise gemäß Vereinbarung die Versendungskosten tragen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6.3 Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Bestellers wird durch uns auf seine Kosten die Versendung versichert.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser so begründetes Eigentum unentgeltlich.
7.2 Wir ermächtigen den Besteller, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes über die Ware zu verfügen, was auch eine Verarbeitung oder Veräußerung einschließt. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus einer Weiterveräußerung, Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung, Umbildung u. a. weiter veräußert wird. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Bestellers nicht wesentlich verschlechtert, der Besteller nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist solches jedoch der Fall oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, können wir verlangen, dass der Besteller uns abgetretene Forderungen und deren Schuldner benennt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Diese Vorausabtretung umfasst die Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle Forderungssorogate (z. B. Versicherungsansprüche). Andere Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet und verpflichten den Besteller zum Schadensersatz.
7.3 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag, so dass unsere Ansprüche im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag bleibt uns unbenommen und erfordert eine ausdrückliche Erklärung. Die Rücktrittserklärung erfordert aber keine erneute / weitere Fristsetzung. Treten wir vom Vertrag zurück, so können wir für die Dauer der Überlassung des Gebrauchs der Ware eine angemessene Vergütung verlangen.
7.4 Der Besteller ist verpflichtet, bei eventuellen Zugriffen auf die Ware durch Dritte, insbesondere Pfändungen, auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die mit einem Widerspruch entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns der Besteller für diese Kosten.

7.5 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware für uns sorgfältig zu verwahren, auf eigene Kosten instand zu halten und zu reparieren sowie in dem von einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch bereits im Voraus an uns ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

8. Mängelrügen
8.1 Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware, nicht erkennbare Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung uns gegenüber schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
8.2 Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller nicht zur Verweigerung der Annahme. Die natürliche Abnutzung der gelieferten Ware stellt keinen Mangel dar.

9. Haftung für Mängel
9.1 Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut werden. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
9.2 Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder von uns nicht beauftragte oder autorisierte Dritte (auch in Bezug auf Eingriffe in die Software), natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhaften Baugrund oder sonst ungeeignete Räumlichkeiten, chemische oder elektrische Einflüsse entstehen, wird keine Haftung übernommen, soweit sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Mängelansprüche, die auf Veränderungen der Ware oder unsachgemäße Reparatur durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte zurückzuführen sind.
9.3 Ist gebrauchte Ware (inklusive Vorführgeräte) Vertragsgegenstand, wird jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen, sofern uns nicht arglistiges Verhalten anzulasten ist.
9.4 Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass ein Mangel nicht vorhanden oder nicht durch uns zu vertreten ist, ist der Besteller verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen. Die Höhe dieser Kosten bestimmt sich nach Ziffer 14.5 dieser Geschäftsbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart ist.                                                                                                                                          9.5 Eine Haftung erfolgt nur im Rahmen des Leistungsumfanges. 

10. Verjährung
Die Verjährung der Mängelansprüche, soweit diese nach Ziffer 9 begründet sind, beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrübergang. Sie gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aufgrund von Arglist geltend gemacht werden.

11. Haftungsbeschränkungen (Haftungsausschluss und -begrenzung)
11.1 Außer im Falle der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise oder im Falle der Übernahme einer Garantie haften wir nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden.
11.2 In folgenden Fällen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt:
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise,
- bei einer grob fahrlässigen Verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (also nicht leitende Angestellte oder Organe),
- bei der Übernahme einer Garantie, sofern wir nicht ausdrücklich als Verkäufer gegenüber dem Besteller als Käufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernehmen.
- In den Fällen der Ziffer 11.2 ist unsere Haftung auf höchstens den zweifachen Nettoauftragswert der betroffenen Lieferung oder Leistung, maximal aber auf 25.000,00 Euro begrenzt.
- Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren in den Fällen der Ziffer 11.2 spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Besteller Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren von dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen eventueller Mängel der Ware. Für diese bleibt es bei der Verjährung nach Ziffer 10.
- Außer in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers gegen unsere Mitarbeiter oder Beauftragte.

12. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Bruttoauftragswertes für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und den entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist.

13. Urheberrecht
Abbildungen, Zeichnungen, Muster oder andere Unterlagen unterliegen unserem Urheberrecht. Gehört zum Liefer- und Leistungsumfang auch die Steuerung durch dazugehörende Software, geht die Steuerung mit den übrigen Anlageteilen zusammen mit der Ware und vorbehaltlich des Eigentumsvorbehalts der Ziffer 7 dieser Geschäftsbedingungen in das Eigentum des Bestellers über. An der Software bleiben alle Rechte, insbesondere die urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte, bei uns, soweit sie nicht ausdrücklich dem Besteller übertragen sind. Der Besteller erhält lediglich das beschränkte Recht, die Software dem Vertragszweck und -umfang entsprechend - auch gemäß einem eventuell gesondert abzuschließenden Softwarelizenzvertrag - zu nutzen.

14. Montage- und Reparaturbedingungen
Soweit wir gemäß Auftragsbestätigung auch Montage- und Reparaturarbeiten durchzuführen haben, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:
14.1 Der Beginn unserer Arbeiten setzt voraus, dass der Besteller sämtliche Vorleistungen, wie sie mit der Auftragsbestätigung oder sonst vereinbart sind, vollständig und sachgerecht erbracht hat. Dies gilt insbesondere für erforderliche Fundamentarbeiten oder Gebäudeumbauten einschließlich der zur Durchführung der Montage oder Reparatur erforderlichen Zu- und Ableitungen entsprechend den von uns zur Verfügung gestellten Montageplänen. Sofern Montage- oder Reparaturarbeiten an einer Computeranlage zu erbringen sind, sind wir erst verpflichtet, mit dieser Leistung zu beginnen, nachdem der Besteller sämtliche Daten, die durch diese Arbeiten beeinträchtigt werden können, auf gesonderten Datenträgern gespeichert und diese Sicherung schriftlich bestätigt hat.
14.2 Der Transport, das Abladen sowie das Auspacken der zur Montage vorgesehenen Ware gehört nicht zu unserem Leistungsumfang und ist daher durch den Besteller auf eigene Kosten durchzuführen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
14.3 Während der Dauer der Montage stellt uns der Besteller trockene, beheizte, abschließbare Räume und die für die Montage bzw. Reparatur benötigte Energie zur Verfügung.
14.4 Im Rahmen einer Reparatur ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Eine Anrechnung des Restwertes des ausgetauschten Teils findet nur dann statt, sofern dies vereinbart ist.
14.5 Soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart ist, wird auf der Basis des Arbeitszeit- und Materialaufwandes abgerechnet zuzüglich eventueller Reise- und Wartezeit sowie Kosten der Übernachtung, Fahrtkosten und Auslösung. Soweit diese Kosten nach der Höhe nicht durch Einzelbeleg nachgewiesen werden, bestimmt sich die Höhe nach unserer jeweils gültigen Preisliste.
14.6 Der Besteller hat die Montage- und Reparaturarbeiten abzunehmen. Der ausdrücklichen Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung der Fertigstellung der Montage oder Reparatur einer Abnahme nicht schriftlich widerspricht.
14.7 Mängelansprüche sind zunächst auf die Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) beschränkt. Solange wir nacherfüllen, hat der Besteller kein Recht, vom Vertrag über die Montage- oder Reparaturarbeiten zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen, es sei denn, die Mängelbeseitigung ist endgültig fehlgeschlagen.
15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss einer etwaigen Weiterverweisung nach dem deutschen internationalen Privatrecht sowie dem UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CiSG). Dies gilt auch, wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
15.2 Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist das Amtsgericht Husum bzw. das Landgericht Flensburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten (einschließlich solcher aus Wechseln oder Schecks). Wir behalten uns vor, den Besteller auch an dem für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.

Husum, August 2006